Antragsteller*in: | Mitgliederversammlung (dort beschlossen am: 25.01.2020) |
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W1: Wahlordnung des Kreisverband Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Antragstext
Wahlordnung Kreisverband Sächsische-Schweiz
§ 1 Wahlgrundsätze
(1) Diese Wahlordnung gilt für Wahlen, die durch die Mitgliederversammlung des
Kreisverbandes Sächsische-Schweiz-Osterzgebirge durchzuführen sind.
(2) Wahlen sind geheim mit einem Stimmzettel durchzuführen. Für die Durchführung
von Wahlen oder geheimen Abstimmungen ist eine Wahlkommission zu bestimmen.
(3) Die Wahlen werden durch die Tagungsleitung der Mitgliederversammlung
geleitet.
(4) Bewerber*innen haben die Möglichkeit sich in angemessener Zeit vorzustellen
und auf Fragen zu antworten. Über den Umfang der Vorstellung, die Zahl der
Fragen und die zur Verfügung stehende Antwortzeit entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Auszählung der Stimmzettel durch die Wahlkommission ist öffentlich.
§ 2 Fristen
(1) Die Frist für eine Bewerbung endet, soweit dies in der Satzung nicht anders
geregelt ist, nach der Aufforderung durch die Tagungsleitung die Kandidaturen
auf die entsprechenden Ämter und Positionen anzuzeigen. 1
§ 3 Feststellung der Bewerbungslage
(1) Vor dem Eintritt in die Wahlgänge stellt die Tagungsleitung der Versammlung
zunächst fest, wie viele weibliche und männliche Bewerbungen für die zu
vergebenden Positionen vorliegen. Die jeweiligen Namen der Bewerber*innen für
die jeweiligen Positionen werden in alphabetischer Reihenfolge verlesen.
§ 4 Quotierung
(1) Bei Wahlen sollen alle Gremien und Delegiertenlisten mindestens zur Hälfte
mit Frauen besetztwerden.
(2) Sollten weniger weibliche Bewerbungen für zu wählende Ämter oder Positionen
eingegangen sein, als zur Mindestquotierung erforderlich sind, treten zunächst
vor Eintritt in das Vorstellungsund Wahlverfahren die anwesenden weiblichen
Delegierten zusammen und entscheiden mit einfacher Mehrheit darüber,
- ob und wie viele Plätze von der Quotierung entbunden werden, so dass
Plätze, die nichtausschließlich Frauen zustehen, auch dann besetzt werden
können, wenn dadurch die Mindestquotierung nicht gewahrt wird oder
- ob und wie viele Frauen zustehende Plätze mit Männern besetzt werden
können.
§ 5 Wahl des Kreisvorstandes
(1) Bei Wahlen sollen alle Gremien und Delegiertenlisten mindestens zur Hälfte
mit Frauen besetztwerden.
(2) Für alle Bewerber*innen beträgt die Vorstellungszeit sieben Minuten.
(3) An die Vorstellung in alphabetischer Reihenfolge schließt sich eine Runde
mit Fragen und Statements an, auf die die BewerberInnen in umgekehrter
alphabetischer Reihenfolge antworten oder eingehen können. Die Antwortzeiten
betragen je drei Minuten.
(4) Wahlgang Je nach Anzahl der Bewerbungen kann der Kreisvorstand in einem
Wahlgang gewählt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann innerhalb eines
Wahlgangs maximal so viele Stimmen abgeben, wie in diesem Plätze zu vergeben
sind. Es können die Stimmen einzelnen Bewerber*innen gegeben werden oder in
Bezug auf alle zur Wahl stehenden Bewerber*innen mit Enthaltung oder mit Nein
gestimmt werden
Die Wahlkommission ermittelt aus den abgegebenen Stimmzetteln die Stimmenzahl
aller Bewerber*innen eines Wahlganges und stellt das Ergebnis wie folgt fest:
- Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreichen dies weniger
Bewerber*innen als Plätze zu vergeben sind, findet ein zweiter Wahlgang
statt, bei dem alle nicht gewählten Bewerber*innen erneut antreten können.
- Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch
mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen
Bewerber*innen in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes findet
ein dritter Wahlgang statt, in dem nur jene zwei nicht gewählten
Bewerber*innen mit dem besten Stimmenergebnis antreten dürfen.
- Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch
mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit in der
Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes entscheidet das von der
Versammlungsleitung öffentlich zu ziehende Los.
§ 6 Wahl von Delegiertenlisten
(1) Die Vorstellung der Bewerber*innen erfolgt in alphabetischer Reihenfolge
(2) Für alle Bewerber*innen beträgt die Vorstellungszeit fünf Minuten.
(3) An die Vorstellung schließt sich eine Runde mit Fragen und Statements an,
auf die die Bewerber*innen in umgekehrter alphabetischer Reihenfolge antworten
oder eingehen können. Die Antwortzeiten betragen je zwei Minuten.
(4) Wahlgang Je nach Anzahl der Bewerbungen können Listen in einem Wahlgang
gewählt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann innerhalb eines Wahlgangs
maximal so viele Stimmen abgeben, wie in diesem Plätze zu vergeben sind. Es
können die Stimmen einzelnen Bewerber*innen gegeben werden oder in Bezug auf
alle zur Wahl stehenden Bewerber*innen mit Enthaltung oder mit Nein gestimmt
werden
Es gibt formal getrennte Wahlgänge für die Frauenplätze und für die offene
Plätze der Liste. Die Wahlkommission ermittelt aus den abgegebenen Stimmzetteln
die Stimmenzahl aller Bewerber*innen eines Wahlganges und stellt das Ergebnis
wie folgt fest:
- Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreichen dies weniger
Bewerber*innen als Plätze zu vergeben sind, findet ein zweiter Wahlgang
statt, bei dem alle nicht gewählten Bewerber*innen erneut antreten können.
- Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch
mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen
Bewerber*innen in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes findet
ein 3 dritter Wahlgang statt, in dem nur jene zwei nicht gewählten
Bewerber*innen mit dem besten Stimmenergebnis antreten dürfen.
- Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch
mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit in der
Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes entscheidet das von der
Versammlungsleitung öffentlich zu ziehende Los.
Bei Wahl der Ersatzdelegierten entscheidet die Anzahl der Ja-Stimmen über die
Reihenfolge.
Wenn nur ein Delegiertenplatz zur Verfügung steht, wird dieser, um die
Quotierung einzuhalten, in einem Jahr als Frauenplatz und im darauffolgenden
Jahr als offener Platz vergeben.
Als Ersatz für die gewählten weiblichen Delegierten können nur die gewählten
weiblichen Ersatzdelegierten herangezogen werden.
§ 7 Aufstellung Direktkandidat*innen für Landtags- und
Bundestagswahlen
(1) Auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben gelten die Regelungen zur
Quotierung bei der Aufstellung der Direktkandidat*innen für die Landtagswahlen
bzw. die Bundestagswahl nicht.
(2) Für alle Kandidat*innen beträgt die Vorstellungszeit sieben Minuten und drei
Minuten für dieBeantwortung von Fragen.
(3) Wahlgang
- Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
- Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch
mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.
- Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch
mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das von der Versammlungsleitung öffentlich zu ziehende Los.
§ 8 Sonstige Wahlen
(1) Für die Wahlen in sonstige Ämter und Positionen, sowie für die Vergabe von
Voten finden die Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Die Vergabe von Voten kann, soweit kein Widerspruch vorgetragen wird, als
offen Abstimmung erfolgen. Bei zwei oder mehr Bewerber*innen für ein einzelnes
Votum, ist eine geheime Wahl abzuhalten.
(3) Ist bei einer Wahl die Ermittlung einer Reihenfolge der Gewählten notwendig,
so ergibt sich die aus der Zahl der Ja-Stimmen, die auf die jeweiligen
Bewerber*innen entfallen sind.
§ 9 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Die Wahlordnung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in
Kraft.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 25. Januar 2020 in Freital.
Begründung
Die aktuelle Formulierung des §4 Quotierung verstößt klar gegen das aktuelle Bundesfrauenstatut. Darum überarbeiten wir die aktuelle Fassung parallel zur bisherigen und fügen zusätzlich redaktionelle Änderungen durch.
Änderungsanträge
- WÄ1 (Tina Wünschmann, Abstimmung)
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