Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 12.08.2025) |
---|---|
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
Eingereicht: | 18.08.2025, 15:56 |
SAT1 zu Satzung des Kreisverbandes
Satzungstext
Von Zeile 75 bis 76:
- Ortsverbänden entscheidet deren Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung muss
der Mitgliederversammlungdem Vorstand des KV zur Kenntnisnahme mitgeteilt werden.
Nach Zeile 79 einfügen:
- Über die Anerkennung von Regional- und Stadt- bzw. Ortsverbänden entscheidet die Mitgliederversammlung des KV.
- Der KV unterstützt die von ihm anerkannten Regional- und Stadt- bzw. Ortsverbände finanziell bei ihrer politischen Arbeit. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen der jährlichen Haushaltsbeschlussfassung.
Präambel
Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (im
folgenden KV genannt) ist Teil der Landesorganisation Sachsen und der
Bundesorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Er ist ein Zusammenschluss von
Bürgerinnen und Bürgern, die auf der Basis eines gemeinsamen Grundkonsenses die
solidarische Selbstorganisation der Gesellschaft in einer lebenswerten Umwelt
anstreben.
Wir setzen uns ein für eine, ökologisch nachhaltige, soziale,
basisdemokratische, gerechte und gewaltfreie Gesellschaft. Wir treten ein die
für Bewahrung der Umwelt, die Idee der mündigen Bürgerinnen und Bürger, für eine
kinder- und behindertenfreundliche Gesellschaft, für Geschlechterdemokratie und
Humanität.
Der KV ist eine politische Organisation der Bürgerbewegung. Ziel ist es
möglichst viele Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung zu
beteiligen und für die Übernahme von politischer und gesellschaftlicher
Verantwortung auf allen Ebenen zu interessieren.
Unsere Arbeit ist geprägt von Toleranz und Dialog, die Suche nach Konsens hat
Vorrang.
§ 1 Name Tätigkeitsgebiet
- Der KV trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sächsische Schweiz-
Osterzgebirge, die Kurzbezeichnung ist GRÜNE.
- Der Tätigkeitsbereich umfasst die Gebietskörperschaft des Landkreises
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.
§ 2 Mitgliedschaft im KV
- Mitglied kann jede natürliche Person werden die dass 14 Lebensjahr
vollendet hat, die Satzung und die politischen Grundsätze der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt.
- Die Aufnahme wird schriftlich beantragt.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des KV’s, die Nichtaufnahme ist
schriftlich zu begründen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur
endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der
Bestätigung und der ersten Beitragszahlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft erlischt, wenn sechs Monate der Mitgliedsbeitrag nicht
entrichtet wurde, sofern nicht ein anders lautender Beschluss des
Vorstandes vorliegt.
- Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand des KV unter Angabe von
Gründen aussprechen. Auf Antrag des betroffenen Mitglieds innerhalb eines
Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung muss die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit über eine Bestätigung des Ausschlusses entscheiden.
Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann beim
Landesschiedsgericht Einspruch erhoben werden. Antragsberechtigt sind das
betroffene Mitglied, die Gesamtheit von 1/3 der Mitglieder des KV oder der
Vorstand.
§ 3 Freie Mitarbeit
Der KV ist offen für die Mitarbeit und parlamentarische Mitwirkung natürlicher
Personen und freier Gruppen, die mit den politischen Grundsätzen von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN übereinstimmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht,
- an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes in der üblichen
Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen,
mitzuwirken. - im Rahmen der Gesetze und der Satzung das aktive und passive
Wahlrecht auszuüben. - an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien
teilzunehmen. - auf Information durch Delegierte auf der darauffolgenden
Mitgliederversammlung. - sich mit anderen Mitgliedern und freien Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern in Fachgruppen selbständig zu organisieren.
- Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
verpflichtet. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit
besonderen finanziellen Härten, im Einvernehmen mit den Mitgliedern,
Ausnahmen zu vereinbaren.
- Bei Streitigkeiten wird das Landesschiedsgericht angerufen.
§ 5 Die Organe und die Organisationsstruktur
- Die Organe des KV sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlungen (MV)
- Regional- und Stadt-, bzw. Ortsverbände
- Drei Mitglieder, die in einer Gemeinde leben, können einen Stadt- bzw.
Ortsverband bilden.
- Über die Bildung und Auflösung von Regional- und Stadt-, bzw.
Ortsverbänden entscheidet deren Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung
muss der Mitgliederversammlungdem Vorstand des KV zur Kenntnisnahme mitgeteilt werden.
- Regional- und Stadt-, bzw. Ortsverbände benennen gegenüber dem Vorstand
eine Sprecherin bzw. einen Sprecher. Sie haben innerhalb ihrer
Organisationsstruktur Satzungs- und Organisationshoheit.
- Über die Anerkennung von Regional- und Stadt- bzw. Ortsverbänden entscheidet die Mitgliederversammlung des KV.
- Der KV unterstützt die von ihm anerkannten Regional- und Stadt- bzw. Ortsverbände finanziell bei ihrer politischen Arbeit. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen der jährlichen Haushaltsbeschlussfassung.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die MV ist das höchste beschlussfassende Organ des KV.
- Eine ordentliche MV findet mindestens zweimal jährlich statt.
- Die MV wird vom Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei
Wochen und hat schriftlich, per Email oder Post zu erfolgen.
- Die Einladung zur MV erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf auf Beschluss
des Kreisvorstandes, auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der
Mitglieder oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung, unter Angabe der
Tagesordnung, innerhalb einer Frist von einer Woche einberufen werden.
- Die MV tagt in der Regel öffentlich.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl von
Delegierten für die Landes- und Bundesebene, über die
Kandidatenaufstellung und die Programme für Kommunalwahlen. Sie wählt den
Kreisvorstand, verabschiedet den Haushaltsplan, entlastet den Vorstand
nach erfolgtem Rechenschaftsbericht und entlastet die Schatzmeisterin bzw.
den Schatzmeister für abgeschlossene Jahresfinanzberichte.
- Die MV ist beschlussfähig, wenn sie fristgemäß einberufen wurde und
mindestens ein Siebtel (⅐) der Mitglieder anwesend sind. Ist die MV nicht
beschlussfähig, kann binnen Wochenfrist eine weitere MV einberufen werden,
die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Wahl der Delegierten für die Landes- und Bundesebene erfolgt, soweit
nicht anders festgelegt, für ein Jahr.
- Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen,
das vom Kreis-vorstand zu bestätigen ist.
- Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und der Vorstand. Anträge für die
Tagesordnung sind mindestens eine Wochen vorher beim Vorstand
einzureichen. Kurzfristige Anträge können im Laufe einer MV gestellt
werden.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen: Den beiden Sprechern,
von denen mindestens eine Person weiblichen Geschlechts sein muss, sowie
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister und bis zu vier
Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Grüne Jugend Sächsische Schweiz-
Osterzgebirge kann mit einer Person, in Form eines kooptierten Mitglieds,
an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen. Diese Person wird von der
Grünen Jugend Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gewählt und kann sich im
Verhinderungsfall vertreten lassen. Sie hat Rede- und Antragsrecht, ist
aber nicht stimmberechtigt.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Der Kreisvorstand muss mindestens zur Hälfte aus Frauen bestehen. Falls
nicht genügend Frauen kandidieren, können die anwesenden weiblichen
Mitglieder des Kreisverbandes, das Frauenforum, mit einfacher Mehrheit die
Freigabe von Plätzen für männliche Kandidaten beschließen.
- Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind gleichberechtigt. Jedoch hat die
Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister ein einmaliges Vetorecht in
Beschlüssen, die die Finanzen des Kreisverbandes wesentlich belasten. In
diesen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Kreisvorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber
rechenschaftspflichtig.
- Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der Mitgliederversammlung
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch
nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.
- Beim Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder finden innerhalb von 3
Monaten Nachwahlen statt. Gleiches trifft zu, wenn bei den Neuwahlen nicht
mindestens fünf Vorstandspositionen besetzt werden können.
§ 8 Wahlverfahren
- Die Wahlen erfolgen nach der Wahlordnung, die von der
Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen wird.
- Falls keine Wahlordnung beschlossen wurde, gilt die entsprechende
Wahlordnung des Landesverbandes.
§ 9 Finanzen
- Der KV finanziert sich aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Sach- und
Geldspenden, den Umlagen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Sachsen und dem gebildeten Vermögen.
- Ein jährlicher Haushaltsplan ist zu erstellen und von der
Mitgliederversammlung zu beschließen.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei zwei Kassenprüferinnen und
Kassenprüfer.
- Eine von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossene
Finanzordnung ist Teil dieser Satzung.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Beschlüsse über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung dürfen keine
Dringlichkeitsvorlage sein.
- Die Auflösung des KV’s bedarf einer Dreiviertelmehrheit einer eigens
einberufenen Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss in einer
Urabstimmung bestätigt werden.
- Bei Auflösung des KV’s ist das Vermögen dem Landesverband BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in Sachsen zu übereignen. Sollte diese politische Vereinigung nicht
mehr bestehen, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendungen können erst nach
Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden.
- Der KV Sächsische Schweiz-Osterzgebirge von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Sachsen haftet nur mit seinem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.03.2008 beschlossen und
trat mit dem Vollzug der Kreisgebietsreform am 01.08.2008 in Kraft.
Diese Satzung wurde auf den Mitgliederversammlungen am 28.02.2011, 30.01.2016,
22.01.2022, 30.05.2022 geändert.
Von Zeile 75 bis 76:
- Ortsverbänden entscheidet deren Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung muss
der Mitgliederversammlungdem Vorstand des KV zur Kenntnisnahme mitgeteilt werden.
Nach Zeile 79 einfügen:
- Über die Anerkennung von Regional- und Stadt- bzw. Ortsverbänden entscheidet die Mitgliederversammlung des KV.
- Der KV unterstützt die von ihm anerkannten Regional- und Stadt- bzw. Ortsverbände finanziell bei ihrer politischen Arbeit. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen der jährlichen Haushaltsbeschlussfassung.
Präambel
Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (im
folgenden KV genannt) ist Teil der Landesorganisation Sachsen und der
Bundesorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Er ist ein Zusammenschluss von
Bürgerinnen und Bürgern, die auf der Basis eines gemeinsamen Grundkonsenses die
solidarische Selbstorganisation der Gesellschaft in einer lebenswerten Umwelt
anstreben.
Wir setzen uns ein für eine, ökologisch nachhaltige, soziale,
basisdemokratische, gerechte und gewaltfreie Gesellschaft. Wir treten ein die
für Bewahrung der Umwelt, die Idee der mündigen Bürgerinnen und Bürger, für eine
kinder- und behindertenfreundliche Gesellschaft, für Geschlechterdemokratie und
Humanität.
Der KV ist eine politische Organisation der Bürgerbewegung. Ziel ist es
möglichst viele Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung zu
beteiligen und für die Übernahme von politischer und gesellschaftlicher
Verantwortung auf allen Ebenen zu interessieren.
Unsere Arbeit ist geprägt von Toleranz und Dialog, die Suche nach Konsens hat
Vorrang.
§ 1 Name Tätigkeitsgebiet
- Der KV trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sächsische Schweiz-
Osterzgebirge, die Kurzbezeichnung ist GRÜNE.
- Der Tätigkeitsbereich umfasst die Gebietskörperschaft des Landkreises
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.
§ 2 Mitgliedschaft im KV
- Mitglied kann jede natürliche Person werden die dass 14 Lebensjahr
vollendet hat, die Satzung und die politischen Grundsätze der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt.
- Die Aufnahme wird schriftlich beantragt.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des KV’s, die Nichtaufnahme ist
schriftlich zu begründen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur
endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der
Bestätigung und der ersten Beitragszahlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft erlischt, wenn sechs Monate der Mitgliedsbeitrag nicht
entrichtet wurde, sofern nicht ein anders lautender Beschluss des
Vorstandes vorliegt.
- Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand des KV unter Angabe von
Gründen aussprechen. Auf Antrag des betroffenen Mitglieds innerhalb eines
Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung muss die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit über eine Bestätigung des Ausschlusses entscheiden.
Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann beim
Landesschiedsgericht Einspruch erhoben werden. Antragsberechtigt sind das
betroffene Mitglied, die Gesamtheit von 1/3 der Mitglieder des KV oder der
Vorstand.
§ 3 Freie Mitarbeit
Der KV ist offen für die Mitarbeit und parlamentarische Mitwirkung natürlicher
Personen und freier Gruppen, die mit den politischen Grundsätzen von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN übereinstimmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht,
- an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes in der üblichen
Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen,
mitzuwirken. - im Rahmen der Gesetze und der Satzung das aktive und passive
Wahlrecht auszuüben. - an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien
teilzunehmen. - auf Information durch Delegierte auf der darauffolgenden
Mitgliederversammlung. - sich mit anderen Mitgliedern und freien Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern in Fachgruppen selbständig zu organisieren.
- an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes in der üblichen
- Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
verpflichtet. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit
besonderen finanziellen Härten, im Einvernehmen mit den Mitgliedern,
Ausnahmen zu vereinbaren.
- Bei Streitigkeiten wird das Landesschiedsgericht angerufen.
§ 5 Die Organe und die Organisationsstruktur
- Die Organe des KV sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlungen (MV)
- Regional- und Stadt-, bzw. Ortsverbände
- Drei Mitglieder, die in einer Gemeinde leben, können einen Stadt- bzw.
Ortsverband bilden.
- Über die Bildung und Auflösung von Regional- und Stadt-, bzw.
Ortsverbänden entscheidet deren Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung
mussder Mitgliederversammlungdem Vorstand des KV zur Kenntnisnahme mitgeteilt werden.
- Regional- und Stadt-, bzw. Ortsverbände benennen gegenüber dem Vorstand
eine Sprecherin bzw. einen Sprecher. Sie haben innerhalb ihrer
Organisationsstruktur Satzungs- und Organisationshoheit.
- Über die Anerkennung von Regional- und Stadt- bzw. Ortsverbänden entscheidet die Mitgliederversammlung des KV.
- Der KV unterstützt die von ihm anerkannten Regional- und Stadt- bzw. Ortsverbände finanziell bei ihrer politischen Arbeit. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen der jährlichen Haushaltsbeschlussfassung.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die MV ist das höchste beschlussfassende Organ des KV.
- Eine ordentliche MV findet mindestens zweimal jährlich statt.
- Die MV wird vom Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei
Wochen und hat schriftlich, per Email oder Post zu erfolgen.
- Die Einladung zur MV erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf auf Beschluss
des Kreisvorstandes, auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der
Mitglieder oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung, unter Angabe der
Tagesordnung, innerhalb einer Frist von einer Woche einberufen werden.
- Die MV tagt in der Regel öffentlich.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl von
Delegierten für die Landes- und Bundesebene, über die
Kandidatenaufstellung und die Programme für Kommunalwahlen. Sie wählt den
Kreisvorstand, verabschiedet den Haushaltsplan, entlastet den Vorstand
nach erfolgtem Rechenschaftsbericht und entlastet die Schatzmeisterin bzw.
den Schatzmeister für abgeschlossene Jahresfinanzberichte.
- Die MV ist beschlussfähig, wenn sie fristgemäß einberufen wurde und
mindestens ein Siebtel (⅐) der Mitglieder anwesend sind. Ist die MV nicht
beschlussfähig, kann binnen Wochenfrist eine weitere MV einberufen werden,
die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Wahl der Delegierten für die Landes- und Bundesebene erfolgt, soweit
nicht anders festgelegt, für ein Jahr.
- Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen,
das vom Kreis-vorstand zu bestätigen ist.
- Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und der Vorstand. Anträge für die
Tagesordnung sind mindestens eine Wochen vorher beim Vorstand
einzureichen. Kurzfristige Anträge können im Laufe einer MV gestellt
werden.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen: Den beiden Sprechern,
von denen mindestens eine Person weiblichen Geschlechts sein muss, sowie
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister und bis zu vier
Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Grüne Jugend Sächsische Schweiz-
Osterzgebirge kann mit einer Person, in Form eines kooptierten Mitglieds,
an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen. Diese Person wird von der
Grünen Jugend Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gewählt und kann sich im
Verhinderungsfall vertreten lassen. Sie hat Rede- und Antragsrecht, ist
aber nicht stimmberechtigt.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Der Kreisvorstand muss mindestens zur Hälfte aus Frauen bestehen. Falls
nicht genügend Frauen kandidieren, können die anwesenden weiblichen
Mitglieder des Kreisverbandes, das Frauenforum, mit einfacher Mehrheit die
Freigabe von Plätzen für männliche Kandidaten beschließen.
- Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind gleichberechtigt. Jedoch hat die
Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister ein einmaliges Vetorecht in
Beschlüssen, die die Finanzen des Kreisverbandes wesentlich belasten. In
diesen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Kreisvorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber
rechenschaftspflichtig.
- Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der Mitgliederversammlung
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch
nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.
- Beim Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder finden innerhalb von 3
Monaten Nachwahlen statt. Gleiches trifft zu, wenn bei den Neuwahlen nicht
mindestens fünf Vorstandspositionen besetzt werden können.
§ 8 Wahlverfahren
- Die Wahlen erfolgen nach der Wahlordnung, die von der
Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen wird.
- Falls keine Wahlordnung beschlossen wurde, gilt die entsprechende
Wahlordnung des Landesverbandes.
§ 9 Finanzen
- Der KV finanziert sich aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Sach- und
Geldspenden, den Umlagen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Sachsen und dem gebildeten Vermögen.
- Ein jährlicher Haushaltsplan ist zu erstellen und von der
Mitgliederversammlung zu beschließen.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei zwei Kassenprüferinnen und
Kassenprüfer.
- Eine von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossene
Finanzordnung ist Teil dieser Satzung.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Beschlüsse über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung dürfen keine
Dringlichkeitsvorlage sein.
- Die Auflösung des KV’s bedarf einer Dreiviertelmehrheit einer eigens
einberufenen Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss in einer
Urabstimmung bestätigt werden.
- Bei Auflösung des KV’s ist das Vermögen dem Landesverband BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in Sachsen zu übereignen. Sollte diese politische Vereinigung nicht
mehr bestehen, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendungen können erst nach
Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden.
- Der KV Sächsische Schweiz-Osterzgebirge von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Sachsen haftet nur mit seinem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.03.2008 beschlossen und
trat mit dem Vollzug der Kreisgebietsreform am 01.08.2008 in Kraft.
Diese Satzung wurde auf den Mitgliederversammlungen am 28.02.2011, 30.01.2016,
22.01.2022, 30.05.2022 geändert.
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