Bei zukünfigen Wahlen soll verhindert werden, dass aufgrund mangelnder Bewerber*innen kein neuer Vorstand zustande kommt. Der geschäftsführende Vorstand aus den beiden Sprecher*innen und dem/der Schatzmeister*in kann nun mit bis zu vier Beisitzer*innen aufgefüllt werden, muss aber nicht.
NEU §7 Abs. 2 In der ursprünglichen Version war die Vertretungsberechtigung nicht explizit geregelt, was Rechtsgeschäfte erschwert.
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 12.08.2025) |
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Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
Eingereicht: | 18.08.2025, 14:28 |
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Tina Wünschmann: